Notariat

Foto eines Notariat Lacksiegels und Kordel

Bestimmte Rechtsgeschäfte sind nur wirksam, wenn sie durch einen Notar beurkundet werden. Das sind solche Geschäfte, bei denen klare Erklärungen besonders wichtig sind, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften, Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen, aber auch bei der Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften.

Für andere Rechtsgeschäfte ist keine Beurkundung vorgeschrieben, häufig aber sinnvoll, etwa bei der Errichtung von Testamenten und Erbverträgen oder bei der Erteilung von Vorsorgevollmachten.

Solche Beurkundungen besorgen die Notare unserer Kanzlei und beraten die Beteiligten auch vor dem Hintergrund ihrer anwaltlichen Erfahrung bei der Gestaltung der Erklärungen. Dabei handeln sie als Träger eines öffentlichen Amtes und sind strikt zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sind mehrere Personen beteiligt, dürfen sie daher nicht einseitig im Interesse eines Beteiligten tätig werden, sondern sorgen im Interesse aller Beteiligten für eine passende, wirksame, sichere und ausgewogene Lösung und für deren Vollzug.

Selbstverständlich übernehmen unsere Notare für Sie auch alle sonstigen Amtsgeschäfte eines Notars, insbesondere Unterschriftsbeglaubigungen unter von Ihnen beigebrachte oder von uns entworfene Bewilligungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuchamt, das Nachlassgericht oder das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister.